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Kasachstan: Die Präsidentschaftswahlen werden auf den 9. Juni vorgezogen

Der Interimspräsident Kasachstans, Kassym-Dschomart Tokajew, hat per Dekret die Präsidentschaftswahlen auf den 9. Juni vorgezogen. Die Wahlen waren ursprünglich für 2020 vorgesehen. Dariga Nasarbajewa, Senatspräsidentin und Tochter des im März zurückgetretenen Präsidenten Nursultan Nasarbajew, lässt scheinbar offen, ob sie kandidieren wird.

Interimspräsident Tokajew
Kasachstans Interimspräsident Kassym-Dschomart Tokajew hat in einer Fernsehansprache angekündigt, die Präsidentschaftswahlen auf den 9. Juni 2019 vorzuverlegen.

Der Interimspräsident Kasachstans, Kassym-Dschomart Tokajew, hat per Dekret die Präsidentschaftswahlen auf den 9. Juni vorgezogen. Die Wahlen waren ursprünglich für 2020 vorgesehen. Dariga Nasarbajewa, Senatspräsidentin und Tochter des im März zurückgetretenen Präsidenten Nursultan Nasarbajew, lässt scheinbar offen, ob sie kandidieren wird.

„Liebe Landsleute! In Einklang mit der Verfassung habe ich beschlossen am 9. Juni 2019 vorgezogene Präsidentschaftswahlen durchzuführen. Ich habe mich mit Nursultan Nasarbajew in dieser Sache beraten“, erklärte Interimspräsident Kassym-Dschomart Tokajew am 9. April. Die Entscheidung kam überraschend, da die nächsten Präsidentschaftswahlen eigentlich 2020 stattfinden sollten.

Der Zeitplan wurde durch den Rücktritt des ehemaligen Präsidenten Nursultan Nasarbajew am 19. März erschüttert. „Um das soziale und politische Einvernehmen zu sichern, sich sicher vorwärts zu bewegen und die Aufgaben der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu meistern, ist es unumgänglich, jedwede Ungewissheit zu beseitigen“, meinte der Interimspräsident in seiner Fernsehansprache.

Der ehemalige Diplomat und Senatspräsident Kassym-Dschomart Tokajew war kurz nach dem Rücktritt Nasarbajews als Interimspräsident ernannt worden.

Ein „historischer Moment“

Tokajew versprach zu garantieren, dass „die Wahlen ehrlich, offen und gerecht durchgeführt“ werden. Außerdem behauptete er, dass alle BürgerInnen Kasachstans einen „historischen Moment“ erleben, indem er sich auf den am 19. März eingeleiteten Übergang bezog.

Dieser Übergang wurde offensichtlich am 8. April weiter forciert. Der Interimspräsident empfing die neue Senatspräsidentin und Tochter des Ersten Präsidenten Dariga Nasarbajewa, Premierminister Askar Mamin, den Präsidenten des Verfassungsrats Kairat Mami und den stellvertretenden Parlamentspräsidenten Wladimir Boschko. Am 9.April traf sich Tokajew mit VertreterInnen verschiedener politischer Parteien.

Wird Dariga Nasarbajewa kandidieren?

Dariga Nasarbajewa, die als mögliche Nachfolgerin ihres Vaters gehandelt wird, hält sich scheinbar eine Kandidatur offen. „Zur Wahl kann jeder Bürger antreten, der die Bedingungen der Verfassung und des Gesetzes erfüllt. Die Entscheidung über die Kandidaten werden die politischen Parteien treffen“, betonte  Nasarbajewa ohne aber zu erklären, ob sie eine Nominierung ihrer Partei Nur Otan annehmen würde. Nasarbajewa reagierte damit auf Meldungen, dass sie nicht kandidieren werde. Zuvor war eine Mitarbeiterin Nasarbajewas vom kasachstanischen Online-Medium Tengrinews wie folgt zitiert worden: „Nein, Dariga Nursultanowna wird sich nicht zur Wahl stellen.“

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Die Frage nach möglichen KandidatInnen bleibt also offen. Dabei stellen die Verfassung und das Wahlgesetz einige Anforderungen am die potentiellen KandidatInnen. So besagt Artikel 41 der Verfassung, dass nur BürgerInnen der Republik Kasachstan, die nicht jünger als 40 Jahre sind, fließend Kasachisch sprechen, seit mindestens 15 Jahren in Kasachstan leben und eine Hochschule absolviert haben, zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt werden können. Die Kasachisch-Kenntnisse sowie die Dauer des Hauptwohnsitzes innerhalb des Landes werden von der Zentralen Wahlkommission überprüft.

Strikte Anforderungen

Gemäß Artikel 33 dürfen BürgerInnen mit einem Eintrag im Strafregister nicht zur Wahl antreten und gemäß Kapitel 10 des Wahlgesetzes müssen die KandidatInnen weiteren Anforderungen genügen: Sie müssen mindesten fünf Jahre Erfahrung in öffentlichen Funktionen gesammelt haben oder in Regierungsämter gewählt worden sein.

2017 wurde ein Gesetz erlassen, das Selbstnominierungen für Präsidentschaftswahlen untersagt. KandidatInnen müssen per Mehrheitsentscheid von einer Partei oder einer nationalen öffentlichen Assoziation nominiert worden sein. Darüber hinaus kann man nur einmal im Amt bestätigt werden. Außerdem müssen sich PräsidentschaftskandidatInnen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen.

Es bleibt abzuwarten, welche potenziellen Kandidaten diese Kriterien erfüllen werden.

Die Redaktion

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